AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Stromversorgung von Privatkunden ohne Leistungsmessung durch NaturEnergie+ Deutschland GmbH (NE+)
1. Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für
Kunden ohne Leistungsmessung regeln das zwischen dem
Kunden und NE+ begründete Kundenverhältnis hinsichtlich
der Stromversorgung der im Vertrag genannten Abnahmestelle.
Nicht Bestandteil des Kundenverhältnisses ist die
Versorgung von Stromheizungen und Wärmepumpen mit
Strom.
(2) Änderungen und Nebenabreden zu den AGB sind nur
dann wirksam, wenn sich NE+ damit schriftlich einverstanden
erklärt hat.
(3) NE+ ist berechtigt, diese AGB zu ändern, wenn eine für
die Vertragsparteien unvorhersehbare Veränderung der
rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren
Eintritt NE+ keinen Einfluss hat, oder wenn eine oder mehrere
Klauseln dieser AGB durch eine Gesetzesänderung
oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam geworden
sind oder zu werden drohen und diese Veränderung zu
einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien
bei Vertragsschluss zu Grunde gelegten Interessenlage
führt. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen
Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser
Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen
darf der Kunde gegenüber denjenigen Regelungen,
die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
NE+ wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs
Wochen vor deren Gültigkeit in Textform (z.B. Brief, Fax oder
E-Mail) mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, den Änderungen
innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung
gegenüber NE+ in Textform zu widersprechen.
Auf das Widerspruchsrecht wird der Kunde in der Änderungsmitteilung
gesondert hingewiesen.
2. Zustandekommen des Stromliefervertrages,
Beginn der Stromlieferung, Abschlussbonus
(1) Der Stromliefervertrag kommt mit dem Zugang der Vertragsbestätigung
von NE+ beim Kunden zustande. Das
Vertragsverhältnis beginnt jedoch erst mit Aufnahme der
Stromlieferung zu laufen (dies ist der Beginn der Mindestvertragslaufzeit).
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, beginnt die Belieferung
zu dem in der Vertragsbestätigung genannten
Termin. Der Beginn der Stromlieferung durch NE+ wird
dem Kunden schriftlich angezeigt, sobald NE+ die notwendigen
Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber
und Vorversorger des Kunden vorliegen.
(3) NE+ behält sich das Recht einer Bonitätsprüfung des
Kunden vor und kann die Bestätigung des Vertrags bei
unzureichender Bonität verweigern.
(4) Ein Abschlussbonus wird nur Neukunden gutgeschrieben
und erst nach zwölfmonatiger Belieferung. Neukunde
ist, wer in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss
nicht durch NE+ beliefert wurde. Die Gutschrift erfolgt
mit der auf die zwölfmonatige Belieferung folgenden Verbrauchsabrechnung.
3. Preisanpassung
(1) Der Vertrag hat bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit
eine eingeschränkte Preisgarantie. Das heißt, der Preis
bleibt während der Mindestvertragslaufzeit grundsätzlich
unverändert. Davon ausgenommen sind Änderungen der
Umsatz- und Stromsteuer, Änderungen der EEG-Umlage,
der KWK-Umlage bzw. der Umlage nach § 19 Abs. 2
StromNEV sowie eventuelle neue Steuern, Abgaben und
Umlagen. Im Falle von Änderungen wird NE+ den Preis
entsprechend erhöhen oder senken.
(2) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können
Änderungen der Preise nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 und 3
StromGVV erfolgen, das heißt:
(3) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn
und erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden
wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten
Änderung erfolgen muss.
(4) Im Falle einer Preisänderung nach Ziffer 3 Absatz 3
hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung
bedarf der Textform. Auf das Kündigungsrecht wird NE+
den Kunden in der brieflichen Mitteilung nochmals
explizit hinweisen.
(5) Preisänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden
nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die
Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden
Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang
der Kündigung nachweist.
4. Ablesung, Abrechnung und Abschlagszahlungen
(1) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände
der Abnahmestelle. Der Kunde liest auf Wunsch von
NE+ seinen Zählerstand selbst ab und teilt diesen unter
Angabe des Ablesedatums NE+ in Textform oder mündlich
mit. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach,
kann NE+ den Verbrauch schätzen oder rechnerisch
ermitteln oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen.
Die dadurch verursachten Kosten trägt der Kunde. Der
Kunde gestattet einem Beauftragten von NE+ nach vorheriger
Anmeldung den Zutritt zu seinen Räumen, soweit
dies für die Ablesung der Messeinrichtung erforderlich ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, berechnet die
NE+ innerhalb eines Abrechnungszeitraumes, der zwölf
Monate nicht wesentlich überschreiten sollte, monatliche
Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlung
wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten
Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht
möglich, bestimmt sich die Abschlagszahlung nach dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich
geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Ändert sich der Strompreis gem. Ziffer 3, so können die
nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend
angepasst werden.
(3) Alternativ zu der jährlichen Abrechnung mit Abschlagszahlungen
werden NE+ und der Kunde auf seinen Wunsch
und seine Kosten eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche
Abrechnung vereinbaren.
5. Zahlung und Verzug
(1) Rechnungen von NE+ werden zu dem auf der Rechnung
angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen
nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Der Kunde
kann die Zahlungen per Einzugsermächtigung oder Banküberweisung
leisten.
(2) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist NE+
berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens, Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe in Rechnung zu stellen. NE+ ist weiterhin berechtigt,
den Betrag durch einen Inkassobeauftragten einziehen zu
lassen und die durch den Zahlungsverzug entstandenen
Mahnkosten sowie die im Falle eines Einzugsversuchs
durch einen Inkassobeauftragten entstandenen Kosten
pauschal oder konkret zu berechnen. Die Pauschale darf
die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist NE+
die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Dem
Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass NE+
im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden
ist. Für jeden Einsatz eines Beauftragten des Netzbetreibers
zur Einstellung oder Wiederaufnahme der
Versorgung ist an NE+ zu bezahlen, was NE+ vom Netzbetreiber
in Rechnung gestellt wird.
6. Haftung
(1) Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der
Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer
Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses
handelt, NE+ von der Leistungspflicht befreit.
(2) NE+ ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen
unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch
den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit
Auskunft zu geben, als sie NE+ bekannt sind oder von
NE+ in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
7. Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug des Kunden
(1) Der Vertrag endet frühestens nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit
(siehe Stromvertrag) zum Monatsende. Der
Vertrag verlängert sich jeweils um die Mindestvertragslaufzeit,
höchstens jedoch jeweils um zwölf Monate, sofern
er nicht jeweils vor Ablauf von einem der Vertragspartner
mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt
wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf
der Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail).
(2) Durch den Wechsel des Stromlieferanten entstehen dem
Kunden seitens NE+ keine Kosten. Der Wechsel ist von dem
Kunden rechtzeitig vorher in die Wege zu leiten. NE+ wird
den Wechsel des Stromlieferanten unentgeltlich und zügig
ermöglichen.
(3) Der Vertrag endet bei einem Umzug des Kunden zum
Monatsende. Der Kunde ist verpflichtet, der NE+ unverzüglich
seine neue Anschrift mitzuteilen.
8. Vertragsüberleitung
NE+ kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf
ein anderes Unternehmen übertragen. NE+ oder das übernehmende
Unternehmen werden den Kunden hierüber
mindestens drei Monate im Voraus informieren. Dem Kunden
steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu,
den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der
Information gemäß Satz 2 mit Wirkung auf den Zeitpunkt
der geplanten Vertragsübernahme zu kündigen.