AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Stromversorgung von Privatkunden ohne Leistungsmessung durch NaturEnergie+ Deutschland GmbH (NE+)
1. Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Kunden ohne Leistungsmessung regeln das zwischen dem Kunden und NE+ begründete Kundenverhältnis hinsichtlich der Stromversorgung der im Vertrag genannten Abnahmestelle. Nicht Bestandteil des Kundenverhältnisses ist die Versorgung von Stromheizungen und Wärmepumpen mit Strom.
(2) Änderungen und Nebenabreden zu den AGB sind nur dann wirksam, wenn sich NE+ damit schriftlich einverstanden erklärt hat.
(3) NE+ ist berechtigt, diese AGB zu ändern, wenn eine für die Vertragsparteien unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt NE+ keinen Einfluss hat, oder wenn eine oder mehrere Klauseln dieser AGB durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam geworden sind oder zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss zu Grunde gelegten Interessenlage führt. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Kunde gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden. NE+ wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor deren Gültigkeit in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, den Änderungen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber NE+ in Textform zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht wird der Kunde in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.

2. Zustandekommen des Stromliefervertrages, Beginn der Stromlieferung, Abschlussbonus

(1) Der Stromliefervertrag kommt mit dem Zugang der Vertragsbestätigung von NE+ beim Kunden zustande. Das Vertragsverhältnis beginnt jedoch erst mit Aufnahme der Stromlieferung zu laufen (dies ist der Beginn der Mindestvertragslaufzeit).
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, beginnt die Belieferung zu dem in der Vertragsbestätigung genannten Termin. Der Beginn der Stromlieferung durch NE+ wird dem Kunden schriftlich angezeigt, sobald NE+ die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und Vorversorger des Kunden vorliegen.
(3) NE+ behält sich das Recht einer Bonitätsprüfung des Kunden vor und kann die Bestätigung des Vertrags bei unzureichender Bonität verweigern.
(4) Ein Abschlussbonus wird nur Neukunden gutgeschrieben und erst nach zwölfmonatiger Belieferung. Neukunde ist, wer in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss nicht durch NE+ beliefert wurde. Die Gutschrift erfolgt mit der auf die zwölfmonatige Belieferung folgenden Verbrauchsabrechnung.

3. Preisanpassung

(1) Der Vertrag hat bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit eine eingeschränkte Preisgarantie. Das heißt, der Preis bleibt während der Mindestvertragslaufzeit grundsätzlich unverändert. Davon ausgenommen sind Änderungen der Umsatz- und Stromsteuer, Änderungen der EEG-Umlage, der KWK-Umlage bzw. der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV sowie eventuelle neue Steuern, Abgaben und Umlagen. Im Falle von Änderungen wird NE+ den Preis entsprechend erhöhen oder senken.
(2) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können Änderungen der Preise nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV erfolgen, das heißt:
(3) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
(4) Im Falle einer Preisänderung nach Ziffer 3 Absatz 3 hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Auf das Kündigungsrecht wird NE+ den Kunden in der brieflichen Mitteilung nochmals explizit hinweisen.
(5) Preisänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

4. Ablesung, Abrechnung und Abschlagszahlungen

(1) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände der Abnahmestelle. Der Kunde liest auf Wunsch von NE+ seinen Zählerstand selbst ab und teilt diesen unter Angabe des Ablesedatums NE+ in Textform oder mündlich mit. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann NE+ den Verbrauch schätzen oder rechnerisch ermitteln oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Die dadurch verursachten Kosten trägt der Kunde. Der Kunde gestattet einem Beauftragten von NE+ nach vorheriger Anmeldung den Zutritt zu seinen Räumen, soweit dies für die Ablesung der Messeinrichtung erforderlich ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, berechnet die NE+ innerhalb eines Abrechnungszeitraumes, der zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten sollte, monatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlung wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bestimmt sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ändert sich der Strompreis gem. Ziffer 3, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden.
(3) Alternativ zu der jährlichen Abrechnung mit Abschlagszahlungen werden NE+ und der Kunde auf seinen Wunsch und seine Kosten eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung vereinbaren.

5. Zahlung und Verzug

(1) Rechnungen von NE+ werden zu dem auf der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Der Kunde kann die Zahlungen per Einzugsermächtigung oder Banküberweisung leisten.
(2) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist NE+ berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen. NE+ ist weiterhin berechtigt, den Betrag durch einen Inkassobeauftragten einziehen zu lassen und die durch den Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten sowie die im Falle eines Einzugsversuchs durch einen Inkassobeauftragten entstandenen Kosten pauschal oder konkret zu berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist NE+ die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass NE+ im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Für jeden Einsatz eines Beauftragten des Netzbetreibers zur Einstellung oder Wiederaufnahme der Versorgung ist an NE+ zu bezahlen, was NE+ vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt wird.

6. Haftung

(1) Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, NE+ von der Leistungspflicht befreit.
(2) NE+ ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie NE+ bekannt sind oder von NE+ in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

7. Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug des Kunden

(1) Der Vertrag endet frühestens nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (siehe Stromvertrag) zum Monatsende. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Mindestvertragslaufzeit, höchstens jedoch jeweils um zwölf Monate, sofern er nicht jeweils vor Ablauf von einem der Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail).
(2) Durch den Wechsel des Stromlieferanten entstehen dem Kunden seitens NE+ keine Kosten. Der Wechsel ist von dem Kunden rechtzeitig vorher in die Wege zu leiten. NE+ wird den Wechsel des Stromlieferanten unentgeltlich und zügig ermöglichen.
(3) Der Vertrag endet bei einem Umzug des Kunden zum Monatsende. Der Kunde ist verpflichtet, der NE+ unverzüglich seine neue Anschrift mitzuteilen.

8. Vertragsüberleitung

NE+ kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Unternehmen übertragen. NE+ oder das übernehmende Unternehmen werden den Kunden hierüber mindestens drei Monate im Voraus informieren. Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Information gemäß Satz 2 mit Wirkung auf den Zeitpunkt der geplanten Vertragsübernahme zu kündigen.